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   BFH, 07.09.2011 - II R 25/11   

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https://dejure.org/2011,9514
BFH, 07.09.2011 - II R 25/11 (https://dejure.org/2011,9514)
BFH, Entscheidung vom 07.09.2011 - II R 25/11 (https://dejure.org/2011,9514)
BFH, Entscheidung vom 07. September 2011 - II R 25/11 (https://dejure.org/2011,9514)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Übergangsweise Anwendung des Stückzahlmaßstabs bei der Besteuerung von Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit in Berlin - Entfallen der Bindungswirkung zurückverweisender Revisionsurteile - Kein Normenkontrollverfahren mangels Entscheidungserheblichkeit

  • openjur.de

    Übergangsweise Anwendung des Stückzahlmaßstabs bei der Besteuerung von Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit in Berlin; Entfallen der Bindungswirkung zurückverweisender Revisionsurteile; Kein Normenkontrollverfahren mangels Entscheidungserheblichkeit

  • Bundesfinanzhof

    GG Art 3 Abs 1, VergnStG BE § 3 Abs 2 Nr 1, FGO § 126 Abs 5, VergnStG BE 2009, GG Art 100 Abs 1 S 1
    Übergangsweise Anwendung des Stückzahlmaßstabs bei der Besteuerung von Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit in Berlin - Entfallen der Bindungswirkung zurückverweisender Revisionsurteile - Kein Normenkontrollverfahren mangels Entscheidungserheblichkeit

  • Bundesfinanzhof

    Übergangsweise Anwendung des Stückzahlmaßstabs bei der Besteuerung von Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit in Berlin - Entfallen der Bindungswirkung zurückverweisender Revisionsurteile - Kein Normenkontrollverfahren mangels Entscheidungserheblichkeit

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, § 3 Abs 2 Nr 1 VergnStG BE, § 126 Abs 5 FGO, VergnStG BE 2009, Art 100 Abs 1 S 1 GG
    Übergangsweise Anwendung des Stückzahlmaßstabs bei der Besteuerung von Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit in Berlin - Entfallen der Bindungswirkung zurückverweisender Revisionsurteile - Kein Normenkontrollverfahren mangels Entscheidungserheblichkeit

  • rewis.io

    Übergangsweise Anwendung des Stückzahlmaßstabs bei der Besteuerung von Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit in Berlin - Entfallen der Bindungswirkung zurückverweisender Revisionsurteile - Kein Normenkontrollverfahren mangels Entscheidungserheblichkeit

  • ra.de
  • rewis.io

    Übergangsweise Anwendung des Stückzahlmaßstabs bei der Besteuerung von Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit in Berlin - Entfallen der Bindungswirkung zurückverweisender Revisionsurteile - Kein Normenkontrollverfahren mangels Entscheidungserheblichkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der in § 3 Abs. 2 Nr. 1 VgStG-Sp angeordneten Anwendung des Stückzahlmaßstabs für Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit

  • datenbank.nwb.de

    Stückzahlmaßstab bei der Besteuerung von Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit in Berlin trotz Verfassungswidrigkeit bis zum Wirksamwerden der bereits erfolgten Neuregelung weiterhin anwendbar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 04.02.2009 - 1 BvL 8/05

    Stückzahlmaßstab des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes mit dem

    Auszug aus BFH, 07.09.2011 - II R 25/11
    Während des finanzgerichtlichen Verfahrens im II. Rechtszug entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) durch Beschluss vom 4. Februar 2009  1 BvL 8/05 (BVerfGE 123, 1), dass die Verwendung des Stückzahlmaßstabs für die Besteuerung von Gewinnspielautomaten aufgrund der nunmehr gegebenen technischen Möglichkeiten zur Erfassung der Einspielergebnisse oder Spieleinsätze jedenfalls seit 1997 den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) verletze.

    Selbst wenn dies der Fall sein sollte, würde dies an der übergangsweisen Anwendbarkeit dieses Maßstabs nach den Ausführungen des BVerfG im Beschluss in BVerfGE 123, 1 nichts ändern.

    Die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 VgStG-Sp angeordnete Anwendung des Stückzahlmaßstabs für Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit war nach den ausdrücklich nicht auf Hamburg beschränkten Ausführungen des BVerfG im Beschluss in BVerfGE 123, 1 wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verfassungswidrig.

  • BFH, 26.02.2007 - II R 2/05

    Verfassungsmäßigkeit der Erhöhung der Vergnügungsteuer auf Geldspielgeräte in

    Auszug aus BFH, 07.09.2011 - II R 25/11
    Der Bundesfinanzhof (BFH) hob die finanzgerichtliche Entscheidung durch Urteil vom 26. Februar 2007 II R 2/05 (BFHE 217, 280) auf und verwies die Sache an das Finanzgericht (FG) zurück.

    Wie das FG zutreffend angenommen hat, ist mit dieser Entscheidung des BVerfG die nach § 126 Abs. 5 FGO bestehende bindende Wirkung des zurückverweisenden BFH-Urteils in BFHE 217, 280 hinsichtlich der Merkmale, nach denen die Verfassungsmäßigkeit des § 3 Abs. 2 Nr. 1 VgStG-Sp zu beurteilen sein sollte, entfallen (vgl. Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 126 FGO Rz 89).

  • BVerwG, 09.06.2010 - 9 CN 1.09

    Aufwandsteuer; Vergnügungssteuer; Aufwand; Vergnügungsaufwand; Steuermaßstab;

    Auszug aus BFH, 07.09.2011 - II R 25/11
    Das BVerwG ist nunmehr ebenfalls der Ansicht, dass die mit der pauschalen Besteuerung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Stückzahlmaßstab einhergehende ungleiche Belastung des Vergnügungsaufwands der Spieler seit dem 1. Januar 1997 generell nicht mehr gerechtfertigt ist, ohne dass es auf die Schwankungsbreite der Einspielergebnisse der einzelnen Spielgeräte ankommt (BVerwG-Urteil vom 9. Juni 2010  9 CN 1/09, BVerwGE 137, 123).
  • BFH, 12.05.2011 - II B 126/10

    Bindende Wirkung der Weitergeltungsanordnungen des BVerfG bei verfassungswidrigen

    Auszug aus BFH, 07.09.2011 - II R 25/11
    Steuerbescheide sind nicht deshalb rechtswidrig, weil sie auf einer Rechtsgrundlage beruhen, die zwar verfassungswidrig, aber für einen Übergangszeitraum weiter anwendbar ist (BFH-Beschlüsse vom 28. April 2010 II B 178/09, BFH/NV 2011, 262, und vom 12. Mai 2011 II B 126/10, BFH/NV 2011, 1386).
  • BFH, 28.04.2010 - II B 178/09

    Bindende Wirkung der Weitergeltungsanforderungen des BVerfG bei

    Auszug aus BFH, 07.09.2011 - II R 25/11
    Steuerbescheide sind nicht deshalb rechtswidrig, weil sie auf einer Rechtsgrundlage beruhen, die zwar verfassungswidrig, aber für einen Übergangszeitraum weiter anwendbar ist (BFH-Beschlüsse vom 28. April 2010 II B 178/09, BFH/NV 2011, 262, und vom 12. Mai 2011 II B 126/10, BFH/NV 2011, 1386).
  • BVerwG, 06.08.2010 - 9 B 34.10
    Auszug aus BFH, 07.09.2011 - II R 25/11
    Eine Vorlage an das BVerfG würde danach am Ergebnis des vorliegenden Revisionsverfahrens nichts ändern, so dass einer solchen Vorlage die fehlende Entscheidungserheblichkeit entgegensteht (ebenso Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Dezember 2009  14 A 3281/07, Zeitschrift für Kommunalfinanzen 2010, 47; dieses Urteil ist aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision durch den BVerwG-Beschluss vom 6. August 2010  9 B 34/10 rechtskräftig).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.12.2009 - 14 A 3281/07

    Heranziehung des Insolvenzverwalters einer ursprünglichen Steuerschuldnerin zur

    Auszug aus BFH, 07.09.2011 - II R 25/11
    Eine Vorlage an das BVerfG würde danach am Ergebnis des vorliegenden Revisionsverfahrens nichts ändern, so dass einer solchen Vorlage die fehlende Entscheidungserheblichkeit entgegensteht (ebenso Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Dezember 2009  14 A 3281/07, Zeitschrift für Kommunalfinanzen 2010, 47; dieses Urteil ist aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision durch den BVerwG-Beschluss vom 6. August 2010  9 B 34/10 rechtskräftig).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2012 - 14 A 670/12

    Erhebung einer Pauschsteuer nach festen Sätzen nach dem Stückzahlmaßstab der

    OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2009 14 A 3281/07 , NRWE Rn. 27 ff., insbesondere 36; die dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wurde zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 6. August 2010 9 B 34.10 , juris; wie der beschließende Senat für die weitere Anwendung der verfassungswidrigen Gesetzesnorm BFH, Urteil vom 7. September 2011 II R 25/11 , juris Rn. 12 f.
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